Im 2. Semester dieses Jahres finden die Gesamterneuerungswahlen für die Amtsperiode 2022/2025 statt.
1. Wahlgang: 26. September 2021
Anmeldefrist: Freitag, 13. August 2021, 12.00 Uhr
Publikation Anmeldeverfahren
Anmeldeformular
Publikation der angemeldeten Kandidaturen
Publikation Wahlergebnis
Ergebnisse Urnengang vom 26.09.2021
Stimmberechtigte laut Stimmregister 4'165
gültig eingereichte Stimmrechtsausweise 2'526
eingelangte Wahlzettel 2'060
davon leer und ungültig 67
in Betracht fallende Wahlzettel 1'993
absolutes Mehr 875 Stimmen
gewählt sind:
Stimmen haben weiter erhalten:
1. Wahlgang: 26. September 2021
Anmeldefrist: Freitag, 13. August 2021, 12.00 Uhr
Publikation Anmeldeverfahren
Anmeldeformular
Kandidaturen
Publikation Wahlergebnis
Ergebnis Urnengang vom 26.09.2021
Gemeindeammann
Stimmberechtigte laut Stimmregister 4'165
gültig eingereichte Stimmrechtsausweise 2'526
eingelangte Wahlzettel 2'060
davon leer und ungültig 67
in Betracht fallende Wahlzettel 1'993
absolutes Mehr 839 Stimmen
gewählt ist:
Stimmen haben weiter erhalten:
Vizeammann
Stimmberechtigte laut Stimmregister 4'165
gültig eingereichte Stimmrechtsausweise 2'526
eingelangte Wahlzettel 2'060
davon leer und ungültig 67
in Betracht fallende Wahlzettel 1'993
absolutes Mehr 875 Stimmen
gewählt ist:
Stimmen haben weiter erhalten:
Zu wählende Gremien:
1. Wahlgang: 26. September 2021(2. Wahlgang: 28. November 2021)
Anmeldefrist: 13. August 2021, 12.00 Uhr
Publikation Anmeldeverfahren
Anmeldeformular
Publikation der angemeldeten Kandidaten / Nachnominationsfrist
Publikation Stille Wahlen
Stille Wahl von Finanzkommission, Steuerkommission, Steuerkommission-Ersatz, Stimmenzähler und Stimmenzähler-Ersatz
Nachdem innert der angesetzten Nachmeldefrist (Ablauf: 24. August 2021, 12.00 Uhr) bei der Gemeindekanzlei nur ein weiterer Wahlvorschlag für die Finanzkommission und keine weiteren Wahlvorschläge für Steuerkommission, Steuerkommission-Ersatz, Stimmenzähler und Stimmenzähler-Ersatz eingegangen sind, hat die anordnende Behörde bzw. das Wahlbüro die Vorgeschlagenen gestützt auf § 30a Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) als in stiller Wahl gewählt erklärt. Eine Urnenwahl findet somit nicht statt.
Gewählt wurden:
Finanzkommission (5 Mitglieder)
Steuerkommission (3 Mitglieder)
Steuerkommission-Ersatz (1 Mitglied)
Stimmenzähler (3 Mitglieder)
Stimmenzähler-Ersatz (3 Mitglieder)
Behörden / Kommissionen für die Amtsperiode 2022/2025
Gemeinderat (5 Mitglieder)
Gemeindeammann
Vizeammann
Finanzkommission (5 Mitglieder)
Steuerkommission (3 Mitglieder)
Steuerkommission Ersatz (1 Mitglied)
Wahlbüro (Stimmenzähler) (3 Mitglieder)
Wahlbüro Ersatz (Stimmenzähler-Ersatz) (3 Mitglieder)
Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten der Gemeinde Würenlos zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei bis spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag, d. h. bis Freitag, 13. August 2021, 12.00 Uhr, einzureichen. Die Wahl des Gemeindeammanns und des Vizeammanns findet gleichzeitig mit den Gemeinderatswahlen statt. Es gilt dieselbe Anmeldefrist (13. August 2021, 12.00 Uhr).
Das erforderliche Formular kann bei der Gemeindekanzlei Würenlos bezogen oder heruntergeladen werden.
Werden für die zu wählenden Kommissionen nicht mehr wählbare Kandidaten oder Kandidatinnen vorgeschlagen, als zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert der neue Vorschläge unterbreitet werden können. Gehen innert dieser Frist keine neuen Anmeldungen ein, werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt (§ 30a GPR). Liegen weniger oder mehr Wahlvorschläge vor, als Sitze zu vergeben sind, kommt es zur Urnenwahl. Die vorgeschlagenen Kandidat(inn)en werden den Stimmberechtigten auf einem speziellen Informationsblatt bekannt gegeben.
Wer in der Gemeine Würenlos wahlfähig ist, kann gewählt werden, und zwar auch dann, wenn für ihn/sie kein Wahlvorschlag erfolgt ist und sein/ihr Name im Informationsblatt, welches den Wahlunterlagen beiliegt, nicht enthalten ist.
Es gilt der Grundsatz, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidat oder Kandidatin gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR). Siehe auch "Wahlvorschläge" und "stille Wahlen".
Im 1. Wahlgang kann zwar jede wahlfähige Person gewählt werden, das Informationsblatt für die Stimmberechtigten enthält aber nur die Namen derjenigen Kandidat(inn)en, welche termingerecht von mindestens 10 Personen zur Wahl vorgeschlagen werden. Die Wahlvorschläge für die Gemeinderatswahlen, für die Gemeindeammann- und Vizeammannwahl sowie für die Kommissionswahlen müssen bis zum 13. August 2021, 12.00 Uhr, bei der Gemeindekanzlei schriftlich eingereicht werden.
Dem Wahlvorschlag sind ein Wahlfähigkeitszeugnis (erhältlich bei der Gemeindekanzlei oder online) und eine schriftliche Wahlannahmeerklärung beizulegen. Die Wahlannahmeerklärung ist im offiziellen Anmeldeformular (erhältlich bei der Gemeindekanzlei) bereits enthalten.
Wenn für eine Kommission nur gerade so viele Kandidat(inn)en angemeldet sind, wie zu wählen sind, erfolgt eine stille Wahl. Für die stille Wahl kommen also nur Personen in Frage, welche als Wahlvorschlag gemeldet wurden. Keine stille Wahl erfolgt beim Gemeinderat, Gemeindeammann und Vizeammann; hier findet im 1. Wahlgang in jedem Fall eine Urnenwahl statt.
Werden für eine Kommission nicht mehr wählbare Kandidaten oder Kandidatinnen vorgeschlagen, als zu wählen sind, wird mit der Publikation dieser Namen (= Wahlvorschläge) eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert welcher neue Vorschläge unterbreitet werden können. Gehen innert dieser Frist keine neuen Anmeldungen ein, werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt.
Als Gemeindeammann und Vizeammann kann eine Person nur gültige Stimmen erhalten, wenn sie auf dem gleichen Wahlzettel auch eine Stimme als Gemeinderat oder Gemeinderätin erhält.
Ein 2. Wahlgang ist notwendig, wenn im 1. Wahlgang keine resp. nicht genügend Kandidat(inn)en das absolute Mehr erreichen.
Im 2. Wahlgang ist nur noch wählbar, wer innert 10 Tagen nach dem ersten Wahlgang durch mindestens 10 Stimmberechtigte des Wahlkreises angemeldet wird. Der Anmeldung ist ein Wahlfähigkeitsausweis und eine schriftliche Wahlannahmeerklärung beizulegen. Ein Rückzug dieser Anmeldung ist nicht zulässig.
Sind im 2. Wahlgang nicht mehr wählbare Kandidat(inn)en vorgeschlagen, als zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen (= Wahlvorschläge) eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert welcher neue Vorschläge eingereicht werden können. Gehen innert dieser Frist keine neuen Anmeldungen ein, werden die vorgeschlagenen Kandidat(inn)en vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt.
Gewählt ist, wer im 1. Wahlgang das absolute Mehr erreicht oder im 2. Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt (relatives Mehr).
Das absolute Mehr berechnet sich wie folgt: Die Gesamtzahl der gültigen Stimmen wird durch die Anzahl der zu wählenden Behördemitglieder geteilt und das Ergebnis halbiert. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet in jedem Wahlgang das Los.
Gesetzliche Bestimmungen für die Wahlen
Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR)
Gemeindeordnung Gemeinde Würenlos
Links zu den Ortspateien
Die Mitte Würenlos
FDP Bezirk Baden
SP Bezirk Baden
SVP Würenlos
EVP Wettingen-Limmattal