Sportanlage "Ländli"

Die Gemeindeversammlung vom 11. Dezember 2001 hat einen Bruttokredit von Fr. 1'722'000.00 für den Bau der Sportanlage 'Ländli' gutgeheissen. Hier finden Sie einige Informationen zu diesem Projekt.

Traktandenbericht vom 11.12.2001
Protokoll Gemeindeversammlung vom 11.12.2001
Bericht Aargauer Zeitung vom 05.12.2001

Weiterer Verlauf des Projekts

Gegen die Baubewilligung wurde im April 2002 eine Verwaltungsbeschwerde beim Aargauischen Baudepartement eingereicht. Gegen den im Herbst 2003 ergangenen Entscheid des Baudepartements ergriffen nicht nur die Beschwerdeführer, sondern auch der Gemeinderat das Rechtsmittel. Die Beschwerden beim Aargauischen Verwaltungsgericht sind zurzeit noch hängig, weshalb sich die Realisierung der Sportanlage weiterhin verzögert. Mit einem Entscheid des Verwaltungsgerichts dürfte wohl im Herbst 2005 gerechnet werden.

>2005

Verwaltungsgerichtsurteil im Fall Sportanlage "Ländli"

Während der Sommerferien ist das lange erwartete Verwaltungsgerichtsurteil in Sachen Projekt Sportanlage "Ländli" eingetroffen. Das Urteil wird zurzeit vom Gemeinderat analysiert. Offen ist im Moment noch, ob der Gemeinderat das Urteil an das Bundesgericht weiterziehen wird. Fest steht jedoch jetzt schon, dass die vom Verwaltungsgericht auferlegten Einschränkungen - namentlich bei den Betriebszeiten - eine zweckdienliche gemeinsame Benützung der Anlage durch Schule und Sportvereine praktisch verunmöglicht.

Im Dezember 2001 hatte die Gemeindeversammlung für die Realisierung der Sportanlage "Ländli" einen Kredit über Fr. 1'722'000.00 bewilligt. Der Gemeinderat erteilte am 11. März 2002 die Baubewilligung für diese Bauvorhaben. Dagegen reichten Private Beschwerde beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) ein. Gegen den Entscheid des BVU vom 25. Juni 2003 erhoben dann nicht nur Private Verwaltungsgerichtbeschwerde, sondern auch der Gemeinderat selbst, weil er sich mit dem Inhalt des Entscheids nicht einverstanden erklären konnte.

>08.08.2006

Verwaltungsgerichtsurteil gefährdet Sportanlage "Ländli"

Im Baubewilligungsverfahren für die Sportanlage "Ländli" hat das aargauische Verwaltungsgericht auf Beschwerde von Nachbarn hin die Benützungszeiten für die geplante, aber auch für die bestehende Sportanlage, derart eingeschränkt, dass die Durchführung des Schulsports eingeschränkt und die Abhaltung des Vereinssports, vorweg für Meisterschafts- und Cupspiele, verunmöglicht wird. Im Weiteren erklärt das Verwaltungsgericht auf den Sportanlagen jährlich stattfindende grössere Anlässe (z. B. Wettkampfturniere) im Grundsatz als baubewilligungspflichtig. Der Gemeinderat hat diesen Entscheid - ein unheilvolles Präjudiz für viele andere Gemeinden - beim Bundesgericht angefochten.

Das Verwaltungsgericht hat die zulässigen Benützungszeiten für Montag bis Freitag auf 08.00 - 12.00 und 13.30 - 21.00 Uhr, für Samstag auf 08.00 - 12.00 und 13.30 - 18.00 Uhr eingeschränkt und für Sonn- und Feiertage jede Benützung verboten. Im Weiteren hat das Gericht 7 jährlich wiederkehrende Sportanlässe (vor allem Wettspielturniere) als bewilligt erklärt. Hingegen müssten für zusätzliche und andere Anlässe inskünftig allenfalls gesonderte Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden.

Das Verwaltungsgericht bezeichnet seinen Entscheid als Kompromiss zwischen den Bedürfnissen des Schul- und Vereinssports und dem Ruhebedürfnis der Nachbarn. Faktisch läuft dieser "Kompromiss" jedoch darauf hinaus, dass der Vereinssport auf den bestehenden Aussenanlagen nicht mehr stattfinden kann.

Das Gericht hat sein Urteil aufgrund einer Lärmexpertise gefällt, welche sich auf die sehr strenge deutsche Sportanlagenlärmschutzverordnung abstützt. Weil das schweizerische Recht keine Lärmgrenzwerte für "Sportlärm" kenne, sei das Abstellen auf ausländisches Recht zulässig.

Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich anerkannt, dass die Würenloser Sportvereine (Fussball, Rugby, Faustball) mit den festgelegten Benützungszeiten keine Heimspiele (Meisterschafts- und Cupspiele) mehr durchführen können, weil sie ohne Zweifel auf längere Benützungszeiten angewiesen seien. In einer Stellungnahme zum Urteil hält denn inzwischen auch der Aargauische Fussballverband (AFV) fest, "dass es dem SV Würenlos mit dem vom Urteil des Verwaltungsgerichts vorgegebenen Betriebszeiten nicht mehr möglich sein wird, am ordentlichen Wettspielbetrieb des AFV teilzunehmen".

Der Gemeinderat kann dieses Urteil nicht akzeptieren. Er hat deshalb durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Peter Gysi und lic. iur. Nik. Brändli (Schärer Rechtsanwälte, Aarau) Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.

Das 71-seitige Urteil des Verwaltungsgerichtes ist hier im vollen Wortlaut einsehbar (mit abgedeckten Namen der Beschwerdegegner).

NB: Leider war das Urteil beim Verwaltungsgericht nicht in elektronischer Form erhältlich. Das Urteil musste deshalb im PDF-Format eingelesen werden. Die daraus resultierenden Dateien sind daher sehr gross. Wir bitten um Verständnis für längere Downloadzeiten. Sie finden nachfolgend auch verschiedene Downloadmöglichkeiten.

Mediencommuniqué Gemeinderat vom 14.09.2006
Urteil A4-Seitenformat (PDF, 28.3 MB)
Urteil A4-Seitenformat Teil 1 (PDF, 15.1 MB) Teil 2 (13.2 MB)
Urteil A4-Seitenformat (Winzip, PDF, 26.3 MB)
Urteil A5-Seitenformat (PDF, 17.0)
Pressebericht Aargauer Zeitung vom 15.09.2006

Bundesgerichtsentscheid vom 17. Juli 2007

Urteil

Urteil des Aargauischen Verwaltungsgerichts vom 22. August 2008

Die Sache wird an den Gemeinderat Würenlos zum erneuten Entscheid zurückgewiesen.

Urteil Verwaltungsgericht vom 22. August 2008 Teil 1 (PDF, 5.8 MB)
Urteil Verwaltungsgericht vom 22. August 2008 Teil 2 (PDF, 8.7 MB)
Medienmitteilung Aargauisches Verwaltungsgericht vom 11.09.2008
Medienmitteilung Gemeinderat vom 11.09.2008

Bundesgerichtsentscheid vom 16. März 2009

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Gemeinde Würenlos auf Rechtsverzögerung durch das Aargauische Verwaltungsgericht ab.

Medienmitteilung Gemeinderat vom 27.03.2009
Bundesgerichtsentscheid vom 16.03.2009