Gestaltungsplan "Flüehügel Nordost"

29.01.2018

Der Gemeinderat hat am 15. Januar 2018 den Gestaltungsplan "Flüehügel Nordost" definitiv in Übereinstimmung mit der öffentlichen Auflage verabschiedet.

Wer ein schutzwürdiges, eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt bei der Rechts­abteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Be­schwerde führen. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publi­kation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Vertreterin bzw. einem Vertreter zu verfassen, welche oder welcher die Voraus­setzungen gemäss § 14 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 erfüllt. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist anzugeben, wie die Rechtsabteilung entscheiden soll, und darzulegen, aus wel­chen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Ent­scheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenen­falls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. Die Beschlüsse und die einschlägigen Ak­ten können während der Beschwerdefrist auf der Bauverwaltung eingesehen werden.

Mit der Genehmigung des Gestaltungsplanes "Flüehügel Nordost" wird für die im Plan festgeleg­ten, im öffentlichen Interesse liegenden Werke das Enteignungsrecht erteilt (§ 132 Abs. 1 BauG).

Würenlos, 15. Januar 2018

Gemeinderat
 

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Situationsplan Gestaltungsplan "Flüehügel Nordost" vom April 2017
Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften
Fachgutachten zum Gestaltungsplan vom April 2016